Achtung rutschig

Newsletter 1-2020

Alle Jahre wieder stürzen und verletzen sich Fußgeher bei Glatteis und Schnee aufgrund mangelhafter Schneeräumung oder Streuung.

Die Nichtbeachtung des Winterdienstes kann einerseits zu einer zivilrechtlichen Haftung führen, zum anderen auch zu einer Verwaltungsstrafe.

Welche Pflichten als Anrainer habe ich?

Im Ortsgebiet müssen Liegenschaftseigentümer gem. § 93 StVO zwischen 06.00 und 22.00 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 Metern entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Dies gilt übrigens auch für Laub im Herbst und sonstige Verunreinigungen. Bei Schnee und Glatteis ist zusätzlich zu bestreuen.

Und wenn es keinen Gehsteig gibt?

  • Ist kein Gehweg oder Gehsteig vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 Meter geräumt und bestreut werden.
  • Die Räum- und Streupflicht gilt übrigens auch an Sonn- und Feiertagen.
  • Auch Schneewechten und Eisbildungen sind von den an der Straße gelegenen Gebäudedächern zu entfernen. Rein das Aufstellen von Warnstangen entbindet nicht von dieser Pflicht.
  • Die genannten Räum- und Streupflichten treffen Verkaufshütteneigentümer gleichermaßen.

Kann mich eine Haftung trotz Beauftragung eines Schneeräumungsunternehmens treffen?

Hat ein Unternehmer die Räumungs- und Streupflichten zur Gänze übernommen, so haftet dieser auch bei schuldhafter Vernachlässigung des Winterdienstes für Schäden an Dritten, die daraus resultieren. Nichtsdestotrotz kann den Hauseigentümer ein Auswahlverschulden treffen. Die ordnungsgemäße Räumung und Streuung muss außerdem überprüft werden.

Ich wohne außerhalb des Ortsgebietes, wie sieht es in diesem Fall mit der Haftung aus?

  • Hier kommt die Haftung des Wegehalters bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Sinne des § 1319a ABGB in Betracht.
  • Kommt es unglücklicherweise zu einem Unfall, wird empfohlen, den Zustand des Gehsteiges oder Gehwegs zu Beweissicherungszwecken zu dokumentieren. Melden Sie den Vorfall umgehend Ihrem Makler. In fast allen Fällen werden Ansprüche durch den Verletzten erhoben.