Wohngebäudeversicherung – die richtige Wahl der Versicherungssumme ist entscheidend!

Newsletter 1-2021

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Wahl der Versicherungssumme dem Versicherungsnehmer (Versicherungskunde) obliegt. Bei Mehrfamilienhäusern und Eigentümergemeinschaften mit bestelltem Hausverwalter hat dieser für die angemessene Versicherungssumme zu sorgen.

In der Gebäude-Sachversicherung muss die Versicherungssumme immer dem sogenannten Neubauwert entsprechen. Als Neubauwert (Neuwert) werden die Kosten der zeitnahen Wiedererrichtung eines Objektes gleicher Art und Güte einschließlich der Planungs- und Konstruktionskosten verstanden. Um zu gewährleisten, dass die Versicherungssumme am Schadentag ausreichend ist, wird die bei Vertragserrichtung vereinbarte Summe jährlich mittels Index aufgewertet.

Die Versicherungssumme soll so gewählt werden, dass eine Unterversicherung zuverlässig vermieden wird und keine signifikante Überversicherung besteht. Bei einer Unterversicherung ist der Wert des Gebäudes höher als die Versicherungssumme und es besteht die Gefahr dass die Versicherung den Schaden nur anteilig erstattet.

ÜBLICHE METHODEN ZUR ERMITTLUNG DER „ANGEMESSENEN“ VERSICHERUNGSSUMME

Gebäudebewertung durch einen Sachverständigen

Dies ist dem Grunde und der Höhe nach die exakteste Ermittlungsmethode. Die marktübliche Grundlage stellen ortsübliche Kostenkennwerte dar. Die Bewertung erfolgt nach der verbauten Fläche beziehungsweise dem umbauten Raum einschließlich der Grund- und Kellermauern.

Ermittlung der Versicherungssumme nach Nutzflächen-m²-Sätzen

Diese werden in der Praxis mit dem Versicherungsunternehmen abgestimmt sodass ein Unterversicherungsverzicht erreicht werden kann.

Unterschied Ersterrichtungskosten (Baukosten) und Wiedererrichtungskosten (im Schadenfall)

Die Kosten für die Wiedererrichtung eines Gebäudes nach einem (Total-) Schadenfall unterscheiden sich erfahrungsgemäß wesentlich von den Kosten des Neubaus nach eingehender Planungs- und Ausschreibungsphase. Dafür sind folgende Faktoren ausschlaggebend:

  • Zeitdruck (keine Ausschreibungen möglich).
  • Abhängigkeit von Errichterfirmen (wer hat das Objekt damals gebaut).
  • Erhebliche Bandbreiten bei den Angebotspreisen.
  • Jahreszeitliche und konjunkturelle Schwankungen bei der Auftragsvergabe zu einem nicht geplanten Zeitpunkt.
  • Erhebliche Investitionen („Sonderausstattungen / Adaptierungen“, welche Gebäudebestandteil werden) insbesondere bei Bodenbelägen und Sanitärausstattungen durch Eigentümer und Mieteigentümer.
  • Bereits entrichtete Anschlussgebühren und Anschlusskosten: diese wirken sich im Zuge einer Wiedererrichtung kostenmindernd aus, da diese nicht noch einmal zu entrichten sind.

Unterschied von zumindest +15%

Gemäß den unseren Erfahrungswerten ergibt sich ein Unterschied zwischen den indizierten Ersterrichtungskosten und den Wiedererrichtungskosten im Schadenfall von zumindest +15%.

Unsere Spezialisten beraten Sie gerne zu diesem Thema.