Brennende Batterien - Elektroschrott zerstört Auflieger - Haftung des Spediteurs

Newsletter 1-2023

Gastkommentar der Rechtsanwaltskanzlei Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH

Rechtsanwaltskanzlei Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH
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Im gegenständlichen Fall beauftragte eine Abfalldeponie einen Spediteur mit einem Transport von Elektroschrott. Der Spediteur beauftragte wiederum einen Frachtführer. Vereinbart wurde der Transport von Elektroschrott in „loser Schüttung“. Aufgrund der Vereinbarung ging der Frachtführer davon aus, dass keine selbstentzündbare oder gefährliche Güter geladen werden. Tatsächlich waren jedoch in dem Elektroschrott Batterien enthalten. Auf diese Gefahr wurde vom Spediteur weder in der vorvertraglichen Korrespondenz, noch im Transportauftrag oder im Frachtbrief hingewiesen. Im Zuge des Transportes entzündeten sich die Batterien selbst, wodurch es zu einem Brand der gesamten Ladung kam, welcher einen Totalschaden des Aufliegers verursachte. Aus diesem Grund forderten wir in weiterer Folge für den Frachtführer Schadensersatz bei dessen Auftraggeber (Spediteur). Das Verfahren durchlief alle gerichtlichen Instanzen bis hin zum Obersten Gerichtshof (OGH).

Zusammenfassung/Praxistipps:
 

  • Der Absender im Sinne der CMR hat seinen Vertragspartner gemäß Art. 22 CMR über die Art des Gutes, von diesem ausgehende Gefahren und die zu deren Vermeidung zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen aufzuklären.
  • Absender im Sinne der CMR ist immer der Auftraggeber des Frachtführers.
  • Für die Beurteilung der Frage, ob diese Informationspflicht seitens des Absenders erfüllt wurde, sind neben dem Transportauftrag sämtliche an den Vertragspartner im Zuge der Auftragserteilung weitergegebene Dokumente und Informationen maßgebend.
  • Ob die Mitteilung der Informationen schriftlich oder mündlich erfolgt, ist irrelevant, sie muss jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme der Güter erfolgen.
  • Der Absender haftet ohne Verschulden und betraglich unbegrenzt für Schäden, die aufgrund einer Verletzung seiner Informationspflicht entstehen.

 

Autoren:
Dr. Dominik Schärmer
Mag. Ing. Amra Bajraktarevic
Mag. Alexej Miskovez
von der ausschließlich auf Transportrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH.