Hat der bewaffnete Konflikt in Israel Auswirkungen auf die Transportversicherung?

Newsletter 3-2023

Aufgrund der aktuellen Ereignisse in Nahost möchten wir das Thema „Krieg“ bei Transportversicherungen in Erinnerung rufen und etwaige Auswirkungen des Konfliktes auf die Sparte beleuchten.

Kriegsrisiko – Unterschiede bei See-, Luft und Landtransporten

Aufgrund des möglichen Schadenvolumens und der Akkumulation der Werte ist das Kriegsrisiko für die Versicherungswirtschaft defacto nicht einschätzbar. D.h. es wird als nicht versicherbar angesehen. Ausnahmen gibt es in der Transportversicherung. Hier kann das Risiko „Krieg“ für See- und Lufttransporte im Rahmen entsprechender Klauseln mitversichert sein.

Bedingt durch die vorherrschende Terrorgefahr hat sich der gesamte Versicherungsmarkt entschlossen, selbst bei teilweisem Einschluss des Kriegsrisikos, Verluste und Schäden als Folge einer feindlichen Verwendung sowie aus dem Vorhandensein von Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung, chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen (z.B. „dirty Bombs“) oder elektromagnetischen Wellen als Kriegswerkzeuge, vom Versicherungsschutz auszuschließen.

Darüber hinaus haben Versicherer bei etwaiger bestehender Deckung von Kriegsrisiken das Recht, mit einer Frist von zwei Tagen vor Beginn der Versicherungsschutzes zu kündigen.

Nahost: Krieg zwischen Staaten oder Terror? Die Versicherungswirtschaft unterscheidet.

Kriegsrisiken an Land können wie oben beschrieben nicht versichert werden. Bei Terrorrisiken wäre das möglich. Die Frage ist, ob die Auseinandersetzung zwischen Israel und der Hamas als Krieg oder Terror definiert wird und daher im Schadenfall eine Deckung besteht oder nicht?

Krieg ist per Definition die bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Staaten oder Staatengruppen. Laut Völkerrechtsexperten Ralph Janik ist der Gazastreifen ein Gebiet, das nicht als Staat gilt, aber durchaus staatsähnliche Züge trägt. „Ähnlich“ deshalb, weil die Hamas den Gazastreifen verwaltet – mit Premierminister und einem Kabinett – und auch das Gewaltmonopol für sich beansprucht.

Fazit

Ungeachtet des Versuches, hier Klärung zu schaffen, bleibt es im Schadenfall spannend, ob ein Ausschluss aufgrund der Kriegsklausel oder Deckung auf Basis der Streikklausel inkl. Terror, besteht. Die Versicherungen haben sich hierzu noch nicht geäußert.

Wir empfehlen die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit unseren Experten, sofern sich zu dieser Thematik Fragen ergeben sollten.

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