Von der polizeilichen Anzeigepflicht und der Leistungsfreiheit des Versicherers

Newsletter 2-2022

Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages haben Sie nicht nur Rechte erhalten, sondern sind auch Verpflichtungen eingegangen. Werden diese Verpflichtungen, genannt Obliegenheiten, verletzt, kann der Versicherungsschutz vollständig verloren gehen.

Eine dieser Obliegenheiten ist die polizeiliche Anzeigepflicht. Doch in welchen Fällen ist man davon betroffen?

Kfz-Haftpflichtversicherung

Nach einem Unfall mit Ihrem Kfz trifft Sie diese Pflicht jedenfalls bei Personenschäden. Wird eine Person im Straßenverkehr verletzt, ist die Polizei sofort zu verständigen.

Entsteht bei einem Verkehrsunfall nur ein Sachschaden und können die Kontaktdaten aber nicht unverzüglich vor Ort ausgetauscht werden, muss auch dieser Vorfall umgehend bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub angezeigt werden.

Missachtet man diese Pflicht, droht neben der Regressforderung des eigenen Haftpflichtversicherers auch eine Anzeige und Verwaltungsstrafe wegen begangener Fahrerflucht.

Bitte beachten Sie, dass es sich beim Anbringen eines Zettels an der Windschutzscheibe oder der oft zitierten 24-Stunden-Frist für eine Anzeige um keine ausreichenden Maßnahmen handelt!

Deshalb raten wir, immer eine Meldung zu erstatten und die Polizei, zumindest telefonisch, sofort zu verständigen, wenn kein Datenaustausch der beteiligten Personen erfolgen kann oder möglich ist.

KFZ-Kaskoversicherung

Hier trifft Sie die unverzügliche polizeiliche Anzeigepflicht, bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers, bei Schäden, die durch Diebstahl, Raub, Brand, Explosion oder Wildtiere entstanden sind, sowie bei Park- und Vandalismusschäden.

Sachversicherung

In der Sachversicherung ist eine polizeiliche Anzeige dann erforderlich, wenn es in Ihren Räumlichkeiten oder Gebäuden gebrannt hat, versucht wurde in diese einzubrechen oder tatsächlich in diese eingebrochen worden ist oder ihr Gebäude bzw. Eigentum vorsätzlich und mutwillig beschädigt wurde.

Ein Brand-, Einbruchdiebstahl- oder Vandalismusschaden ist in jedem Fall bei der Polizei anzeigebedürftig, auch wenn das Schadenausmaß noch so gering ist.

Mit dem richtigen Verhalten im Schadenfall können Sie sich viel Zeit, Unmut und Ärger ersparen. Wir beraten Sie gerne.