Erklärung der RVM Versicherungsmakler GmbH zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten für die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung

gemäß Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 sowie der delegierten Verordnung 2021/1257 der Kommission vom 21. April 2021 und der del.VO 2022/1288 vom 06.04.2022

1. Nachhaltigkeitsrisiken

Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (= ESG-Faktoren) deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert von Vermögenswerten bzw. auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens haben können.

ESG-Faktoren sind:

  • „E“ Environment: z. B. Klimaschutz, Schutz der Biodiversität, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und ‚Verminderung von Umweltverschmutzung, nachhaltige Landnutzung
     
  • „S“ Social: z. B. Einhaltung anerkannter arbeitsrechtlicher Standards (keine Kinder- und Zwangsarbeit, keine Diskriminierung), angemessene Entlohnung, faire Bedingungen am Arbeitsplatz, Gewerkschafts- und Versammlungsfreiheit, Gesundheitsschutz
     
  •  „G“ Governance: z. B. Steuerehrlichkeit, Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption, Nachhaltigkeitsmanagement, Ermöglichung von Whistle Blowing, Gewährleistung von ArbeitnehmerInnenrechten, Datenschutz, Informationstransparenz gegenüber KonsumentInnen, unternehmenseigene Qualitätsmanagementsysteme

2. Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Versicherungsberatungen (lt. Art. 3 Abs.2 Offenlegungs-verordnung)

Als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, der Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte (IBIPs) erbringt, sind wir Finanzberater im Sinne von Art. 2 Pkt. 11a der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.

Wir vermitteln Versicherungsanlageprodukte ausschließlich entsprechend unserer Registrierung im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA-Register) und unserer in den Produktvertriebsvorkehrungen definierten Strategien für Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich bzw. Europa.

Soweit für die Abdeckung der Wünsche und Bedürfnisse eines Kunden mehrere Versicherungsanlageprodukte angeboten werden können, streben wir eine systematische Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisken in der Versicherungsberatung an.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Versicherungsunternehmen die erforderlichen Nachhaltigkeitsinformationen in die vorvertraglichen Informationen zu Versicherungsanlageprodukten integriert haben, bekommt der Kunde diese Informationen zur Nachhaltigkeit automatisch im Zuge der Beratung. Diese Informationen sind somit Bestandteil des Beratungsgespräches, auf dessen Basis der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann.

3. ERKLÄRUNG ÜBER DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER WICHTIGSTEN NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN AUF NACHHALTIGKEITSFAKTOREN BEI DER VERSICHERUNGSBERATUNG (LT. ART. 4 ABS 5a und b OFFENLEGUNGSVERORDNUNG)

Versicherungsunternehmen sind Finanzmarktteilnehmer im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.

Sie sind daher lt. Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung verpflichtet, folgende Informationen auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen:

  • wenn sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen, eine Erklärung über Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit diesen Auswirkungen in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Arten der Finanzprodukte, die sie zur Verfügung stellen; oder
  • wenn sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen, klare Gründe, warum sie das nicht tun, einschließlich gegebenenfalls Informationen darüber, ob und wann sie beabsichtigen, solche nachteiligen Auswirkungen zu berücksichtigen.

Wir berücksichtigen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ausschließlich anhand der von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen, die wir nicht überprüfen.

Wir stufen die von uns vermittelten Versicherungsanlageprodukte nicht auf der Grundlage der im Anhang I Tabelle 1 der del. VO 2022/1288 angeführten Indikatoren ein bzw. wählen diese nicht auf Basis dieser Indikatoren aus. Der Kunde bzw. die Kundin erhält die vom jeweiligen Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen und trifft eine eigene Auswahl.

Wir verwenden die Unterlagen/Dokumente der Versicherungsunternehmen, daher ist sichergestellt, dass die Kunden die erforderlichen Informationen erhalten und diese Themen Teil des Beratungsgespräches sind.

4. Vergütungspolitik – Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (lt. Art. 5 Abs.1 Offenlegungsverordnung)

Die gesetzlichen Vergütungsregelungen (§ 1 Abs. 3 Standesregeln für Versicherungsvermittlung: allgemeine Vergütungsregelungen für alle Versicherungssparten; § 9 Abs. 3 Standesregeln für Versicherungsvermittlung: besondere Vorschriften für die Vergütung beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten; sowie Art 8 DelVO (EU) 2017/2359: Vorschriften zur Bewertung von Anreizen und Anreizregelungen beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten) werden eingehalten.

Wir verfolgen das Ziel, über den Vertrieb nachhaltiger Versicherungsanlageprodukte zu einer umweltverträglicheren, sozialeren und besser geführten Volkswirtschaft/ Ökonomie beizutragen. Wir versuchen dabei, Vergütungen zu forcieren, die geeignet sind, Nachhaltigkeitsfaktoren günstig zu beeinflussen und Vergütungen, die nicht mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang stehen zu vermeiden, wo uns das möglich ist.

Die Vergütung bietet keine Veranlassung, dem Kunden ein bestimmtes Versicherungsanlageprodukt zu empfehlen, obwohl ein den Bedürfnissen und Wünschen in Bezug auf Nachhaltigkeit besser für den Kunden passendes Produkt angeboten werden könnte.

Seit 02. August 2022 werden die Nachhaltigkeitspräferenzen (ausgenommen betriebliche Vorsorge – Altersversorgungssystem) unserer Kunden routinemäßig im Zuge des Beratungsgespräches abgefragt. Wir erteilen keine Empfehlung, die nicht mit den Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden übereinstimmt. Auch Kunden, die kein besonderes Interesse an spezifisch nachhaltigen Anlageprodukten haben, bieten wir geeignete nachhaltige Produkte an. Dadurch vermeiden wir, dass bestimmte Zielgruppen von nachhaltigen Produkten ausgeschlossen werden.

Stand: 01/2023