Entlastung für Klein- und Mittelbetriebe per 01.07.2025
NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge
Entlastung für Klein- und Mittelbetriebe (KMU) per 01.07.2025
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die für Kraftfahrzeuge, die in Österreich erstmalig zugelassen werden, fällig wird. Dies betrifft nicht nur Neuwagen, sondern auch Gebrauchtfahrzeuge, die aus dem Ausland nach Österreich gebracht und erstmals im Inland zugelassen werden.
Seit dem 30.06.2021 wurde diese Steuer auch beim Kauf von sogenannten Klein-LKWs (N1) fällig, weshalb sich die Anschaffungskosten insbesondere für Unternehmen deutlich verteuert haben.
Mit dieser Maßnahme sollte die Anschaffung bzw. der Umstieg auf elektrifizierte Nutzfahrzeuge für die Unternehmen attraktiver gemacht werden. Tatsächlich sind die angestrebten ökologischen Lenkungseffekte ausgeblieben. Statt neue, umweltfreundlichere Transporter anzuschaffen, wurden die alten Fahrzeuge mit höherem Treibstoffverbrauch länger genutzt.
Neue Regelung ab Juli 2025
Ab 01.07.2025 werden Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Güterbeförderung bestimmt sind, wieder vom Anwendungsbereich der Normverbrauchs-abgabe (NoVA) ausgenommen (BGBl. I Nr. 26/2025).
Konkret gilt die neue Regelung für Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Kastenwägen: geschlossener Aufbau mit klimadichter Trennwand hinter der zweiten Sitzreihe (Netz oder Gitter sind nicht ausreichend), Laderaum mit Platz für einen Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens 1 Meter und verblechten Seitenfenstern im Laderaum.
- Pritschenwägen: Es muss ein geschlossener Bereich für Passagiere und eine Ladefläche von der Art eines Lastkraftwagens (mit seitlich klappbaren Bordwänden, ohne Radkästen, auch abnehmbar und kippbar) vorhanden sein.
- Pick-ups: Fahrzeuge, bei denen ausschließlich eine nach hinten klappbare Bordwand vorhanden ist, sind nur dann befreit, wenn es eine Ladefläche gibt bei der die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50 % der Länge des Radstandes und eine einfache Ausstattung vorhanden ist.
Die NoVA-Befreiung gilt auch für Privatpersonen, die einen Kastenwagen vorwiegend für Transporttätigkeiten nutzen.
Spezialfälle: Vorführfahrzeuge & Tageszulassung
Vorführfahrzeuge
Bei der Zulassung eines Vorführfahrzeuges durch einen Fahrzeughändler besteht auch weiterhin eine NoVA-Befreiung. Erst zum Zeitpunkt der Zulassung eines Vorführwagens auf einen Endkunden wird geprüft, ob NoVA-Pflicht besteht. Wird daher ein Vorführfahrzeug der Klasse N1 ab dem 01.07.2025 auf einen Kunden zugelassen, fällt keine NoVA an. Bei Zulassungen von Vorführfahrzeugen der Klasse N1 auf Kunden vor dem 01.07.2025 besteht weiterhin NoVA-Pflicht.
Tageszulassung
Für Tageszulassungen, also Kraftfahrzeuge, die auf den Fahrzeughändler zugelassen werden und nicht auf öffentlichen Straßen unterwegs sein dürfen, besteht eine NoVA-Befreiung, wenn die Zulassung auf den Fahrzeughändler nicht länger als drei Monate andauert. Demnach entsteht eine NoVA-Pflicht für jene Fahrzeuge, deren über die drei Monate hinaus-gehende Zulassung vor dem 01.07.2025 endet auch dann, wenn nach dem 30.06.2025 an einen Endkunden verkauft wird.