Unterschiede in der gewerblichen Krankenversicherung (GSVG) Sachleistung – Geldleistung

Newsletter 2-2019

In der gewerblichen Krankenversicherung wird zwischen sachleistungs- und geldleistungsberechtigten Versicherten unterschieden (z.B. Selbstständige, Freiberufler, etc.).

Wer ist nun sachleistungs- bzw. geldleistungsberechtigt? Worin liegen die Unterschiede?

In den ersten drei Kalenderjahren einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist man sachleistungsberechtigt. Ab dem 4. Jahr richtet sich die Anspruchsberechtigung nach der Höhe der erzielten Einkünfte im jeweils drittvorangegangen Jahr. Es kann daher zu jährlichen Änderungen kommen.

Liegen die Aktiv-Einkünfte des relevanten Jahres unter der Sachleistungsgrenze (Wert 2019: EUR 73.079,99), dann ist man sachleistungsberechtigt. Bei höheren Einkünften geldleistungsberechtigt.

Unterschied der Leistungsansprüche

Die wesentlichen Unterschiede betreffen ärztliche Hilfe, den Bezug von Medikamenten und die Vergütung für Behandlungen in der Sonderklasse in einem Krankenhaus/Spital.

SVA Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft

  SVA Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft
  Sachleistung * Geldleistung
Spital Allgemeine Klasse Hauptversicherter Bundesland- und krankenhausabhängig zw. € 12 und € 19 Kostenbeitrag/Tag für 28 Tage/Kalenderjahr Bundesland- und krankenhausabhängig zw. € 12 und € 19 Kostenbeitrag/Tag für 28 Tage/Kalenderjahr
Krankenhaus Sonderklasse-Zweibett keine Leistung Leistung nach Vergütungstarif max. 80 %
Krankenhaus Sonderklasse-Einbett keine Leistung keine Leistung
Vertragsarzt E-Card
10 % - 20 % Selbstbehalt für Erwachsene
keine Vertragsärzte
immer Privatpatient
Privatarzt/Wahlarzt, Private Tagesklinik Kostenerstattung in der Höhe der Vergütung für einen Kassenarzt nach Vergütungssatz, max. 80 % der Rechnung (Selbstbehalt)
Medikamente € 6,10 Rezeptgebühr 20 % Selbstbehalt und € 6,10 Rezeptgebühr
Heilbehelfe und Hilfsmittel 20 % Selbstbehalt, mind.
€ 34,80 bei Sehbehelfen
€ 104,40 SBH
20 % Selbstbehalt, mind.
€ 34,80 bei Sehbehelfen
€ 104,40 SBH

Sachleistungsberechtigte können sich gegen Zahlung eines zusätzlichen Betrages für ein anderes Leistungspaket entscheiden. Dazu stehen folgende zwei Optionen zur Auswahl:

  • Geldleistungsberechtigung nur für die Spital-Sonderklasse-Zweibett: der monatliche Zusatzbetrag beträgt EUR 85,86 p.m. (Wert 2019)  
  • Volle Geldleistungsberechtigung für einen monatlichen Zusatzbetrag von EUR 107,30 p.m. (Wert 2019)  

Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihr Kundenbetreuer gerne zur Verfügung.