Richterhammer

Deckung nicht notwendiger Reparaturarbeiten in der Haftpflichtversicherung (OGH-Entscheidung 7Ob22/25y)

Newsletter 2-2026

Wie sieht es eigentlich aus, wenn ein Unternehmen eine fehlerhafte Diagnose bezüglich der Dichtheit einer Leitung stellt, welche in weiterer Folge zu einer nicht notwendigen Reparatur derselben Leitung führt?

Mit dieser Frage musste sich der OGH in seiner Entscheidung 7Ob22/25y vom 19.03.2025 befassen.

Sachverhalt

Zu den Geschäftstätigkeiten der Versicherungsnehmerin gehören u. a. Dichtheitsprüfungen von Leitungen. Im konkreten Fall diagnostizierte sie bei einem Kunden eine Undichtheit, die in weiterer Folge zu einer Sanierung der Leitung führte. Später stellte sich heraus, dass tatsächlich keine Undichtheit vorgelegen hatte und die Reparatur daher unnötig gewesen war. Die Versicherungsnehmerin wollte für die entstandenen Reparaturkosten, welche der Kunde bei ihr nun einforderte, eine Leistung ihrer Haftpflichtversicherung erwirken und klagte die Versicherung – nach erfolgter Deckungsablehnung – auf Leistung.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da im vorliegenden Fall ein nicht versicherter, reiner Vermögensschaden vorliege, woraufhin sich die Versicherungsnehmerin in einer Revision an den Obersten Gerichtshof wandte.

OGH bestätigt reinen Vermögenschaden
 
  • Der OGH bestätigte, dass hier ein nicht versicherter, reiner Vermögensschaden vorliegt, da im gegenständlichen Fall durch die Überprüfung der Leitung keine Verminderung oder Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Leitung erfolgt sei.
  • Die Reparatur der Leitung sei unnötig gewesen, weil diese gar nicht undicht war. Die frustrierten Kosten der Reparatur seien damit ein bloßer Vermögensschaden gewesen und somit nicht von der Deckung der Haftpflichtversicherung umfasst.

Die Revision der Versicherungsnehmerin war sohin erfolglos. Sie hat keine Leistung der Haftpflichtversicherung für die entstandenen Reparaturkosten erhalten.

Der Versicherungsschutz für reine Vermögensschäden bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit dem Versicherer. 

Für Fragen rund um die Erweiterung Ihres Betriebshaftpflichtkonzeptes stehen Ihnen unsere Kundenbetreuer/innen gerne zur Verfügung.