NIS-2/NISG 2026: Österreichisches NISG 2026 tritt mit 1.10.2026 in Kraft. Jetzt läuft die heiße Phase.
Newsletter 2-2026
Mit dem österreichischen Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) zur Umsetzung der europäischen NIS2-Richtlinie (NIS-2) beginnt für viele Unternehmen ein neues Zeitalter in Sachen Cyber- und Resilienzpflichten.
NIS-2 ist die zweite europäische Richtlinie zur Sicherung von Netz- und Informationssystemen. Sie ist die Nachfolgerin der NIS-1-Richtlinie und hat diese mit Wirkung von 18. Oktober 2024 aufgehoben. NIS-2 ist keine bloße Weiterentwicklung, sondern stellt eine umfassende Verschärfung der NIS-Richtlinie dar.
Besonders Industrieunternehmen, kritische Zulieferer und mittelständische Betriebe stehen aktuell unter Zugzwang. Die Anforderungen an Cybersecurity, Lieferkettenkontrollen, Incident Response und Governance steigen deutlich. Das NISG 2026 beinhaltet eine Registrierungspflicht, erfordert die Meldung der umgesetzten Risikomanagementmaßnahmen an die Cybersicherheitsbehörde (Selbstdeklaration) und sieht Prüfungen durch die Cybersicherheitsbehörde vor (z.B. aufgrund mangelhafter Selbstdeklaration).
Für Unternehmen bietet die aktuelle Übergangsphase jedoch auch Chancen: Wer sich frühzeitig vorbereitet, stärkt nicht nur die eigene Compliance, sondern verbessert zugleich die operative Stabilität und erleichtert sich durch Erfüllung von IT-Standards den Abschluss einer Cyberversicherung oder die Verlängerung bestehender Cyberversicherungsverträge.
Vom IT-Thema zum Thema für Geschäftsführer und Vorstände
Was lange als „IT-Thema“ angesehen wurde, muss nun breiter gedacht werden. Verantwortlich für die Einhaltung der oben erwähnten Maßnahmen und Pflichten sind die Leitungsorgane eines Unternehmens – also Geschäftsführer bei einer GmbH bzw. Vorstand bei einer Aktiengesellschaft.
Bei Nichteinhaltung drohen den betroffenen Unternehmen empfindliche Strafen von bis zu 10 Mio. EUR oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes. Für Leitungsorgane sind im NISG 2026 keine Verwaltungsstrafen vorgesehen. Eine Verletzung der Pflichten kann jedoch zu Schadenersatzansprüchen führen, wenn eine Führungskraft sorgfaltswidrig gehandelt hat und dies für den Eintritt eines Schadens ursächlich war. Ein passender D&O-Versicherungsschutz ist hier Voraussetzung für den Schutz vor persönlicher Haftung des Managers.
Gerne begleiten wir Sie als Makler mit Blick auf Cyberrisiken und Managementhaftung durch ihre Umsetzungs- und Implementierungsphase des NISG 2026.
Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unsere Expertin, Mag. Pia Mühlbachler, gerne zur Verfügung.